Eigentlich sollte die Gartengestaltung ohne Gesetze, Verordnungen und kommunale Satzungen auskommen. Aber weit gefehlt. Um dem nachbarschaftlichen Frieden und der ökologischen Gartengestaltung eine Grundlage zu geben, werden uns schon einige wichtige Vorgaben verordnet. Und was so keiner richtig bedenkt: Die meisten Verstöße gegen kommunale Satzungen können Einem richtig teuer werden. Denn abgesehen vom Entfernen des Fehltritts (Rückbau), kann ein sattes Ordnungsgeld einem die Laune ziemlich verderben. (siehe z.B. BayBO Art 79)
Hier gebe ich eine Auswahl, der für Bayern und in Königsbrunn geltenden Gesetze, Verordnungen und kommunalen Satzungen:
Auszug der BayBO:
Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588) BayRS 2132-1-B (Art. 1–84)
Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588)
BayRS 2132-1-B, Vollzitat nach RedR: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663)geändert worden ist.
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte.
Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
……….
Art. 7 Begrünung, Kinderspielplätze
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
(2)…
(3)…
Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften
Art. 79 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Gebot oder Verbot einer Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 bis 4 oder Art. 80a oder einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung der Bauaufsichtsbehörde auf Grund einer solchen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde auf Grund dieses Gesetzes zuwiderhandelt, ……….
Art. 81 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen
1. ………
5. über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, die Gestaltung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,
6. ……….
7. in Gebieten, in denen es für das Straßen- und Ortsbild oder für den Lärmschutz oder die Luftreinhaltung bedeutsam oder erforderlich ist, darüber, dass auf den nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke Bäume nicht beseitigt oder beschädigt werden dürfen, und dass die Flächen nicht unterbaut werden dürfen.
(2) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen werden. In diesen Fällen sind, soweit das Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt, die Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 13, 13a, 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 BauGB entsprechend anzuwenden.
(3) Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 können in der Satzung auch zeichnerisch gestellt werden. Die zeichnerischen Darstellungen können auch dadurch bekannt gemacht werden, dass sie bei der erlassenden Behörde zur Einsicht ausgelegt werden. Hierauf ist in der Satzung hinzuweisen.
Satzung über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen (Einfriedungssatzung) der Stadt Königsbrunn vom 16.10.2018
Die Stadt Königsbrunn erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des
Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) und des Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch §
1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 523) folgende Satzung:
§ 1 – Geltungsbereich
1) Diese Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Königsbrunn.
2) Terrassentrennwände, insbesondere bei Doppelhäusern und Hausgruppen, bis zu einer Höhe von 2,00 m und einer Tiefe von 4,00 m (gemessen von der Hauskante) fallen nicht unter diese Satzung ebenso Hecken und andere Anpflanzungen.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
1) Einfriedung:
Eine Einfriedung ist eine bauliche Anlage, die dem Zweck dient, ein Grundstück oder wesentliche Teile davon gegen unbefugtes Betreten, gegen unerwünschte Einsicht, gegen Witterungseinflüsse oder gegen Immissionen nach außen abzuschirmen.
2) Höhe:
Die Höhe ist von der nächstliegenden öffentlichen Verkehrsfläche zu messen.
3) Öffentliche Verkehrsflächen:
Öffentliche Verkehrsflächen sind alle Flächen, die nach Art. 6 BayStrWG dem öffentlichen Verkehr
gewidmet sind.
§ 3 – Höhen von Einfriedungen
1) Die Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen dürfen eine Höhe von 1,20 m (einschließlich Sockel) nicht überschreiten.
2) Sonstige Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,50 m (einschließlich Sockel) nicht überschreiten.
3) Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, kann insbesondere in Einmündungs-/Kreuzungsbereichen eine geringere Höhe gefordert werden (Einhaltung von Sichtdreiecken).
§ 4 – Gestaltung von Einfriedungen
1) Einfriedungen sind in ihrer äußeren Gestalt an die Umgebung anzupassen und dürfen das Orts- und Straßenbild nicht nachhaltig beeinflussen.
2) Die Höhe des Sockels soll max. 0,20 m betragen.
§ 5 – Vorrang spezieller Regelungen in Bebauungsplänen
Festsetzungen in Bebauungsplänen, Einbeziehungs- oder Außenbereichssatzungen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 6 – Abweichungen
Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Stadt Königsbrunn Abweichungen nach Maßgabe des Art. 63 Abs. 3 BayBO gewähren.
§ 7 – Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann gem. Art. 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bayerischer Bauordnung belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Satzung verstößt.